Österreichisches Ecommerce Gesetz
 
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Mit 1.1.2002 ist in Österreich ein E-Commerce-Gesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz verlangt, dass Websites Mindestinformationen über die betreibende Firma bzw. die AGB enthalten müssen.
== AGBs ==

Mit 1.1.2002 ist in Österreich ein E-Commerce-Gesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz verlangt unter anderem, dass Websites Mindestinformationen über die betreibende Firma bzw. die AGB enthalten müssen.

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== Links ==

AGBs

Mit 1.1.2002 ist in Österreich ein E-Commerce-Gesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz verlangt unter anderem, dass Websites Mindestinformationen über die betreibende Firma bzw. die AGB enthalten müssen.

Die Österreichische Wirtschaftkammer empfiehlt ihren Mitgliedern in einem Schreiben die Homepages mit Links zur Firmendatenbank der Mitglieder und Links zur AGB (bzw. AGB-Download) zu versehen sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten in der Firmendatenbank zu überprüfen.

Laut telefonischer Auskunft der Wirtschaftkammer sind alle kommerziellen Websites von diesem Gesetz betroffen, auch wenn kein e-Shop vorhanden ist. Wenn keine e-Shop vorhanden ist, entfällt allerdings die Notwendigkeit der AGB-Links.


Wenig angenehm ist, dass dieses Schreiben zwischen Weihnachten und Neujahr eingetroffen ist (verräterisch mit "Dezember 2001" datiert) und dass Betreiber mit Strafen bis EURO 3.000,-- bedroht werden. Natürlich wird das nicht so heiß gegessen werden, unsere Behörden können ja wunderbar tolerant gegen Gesetzessünder sein. Wenn das nicht typisch österreichisch ist.

Übrigens Vorsicht bei der Eingabe der UID bei der Wartung der Firmendatenbank, jeder Leerzeichen im Eingabefeld (z.B. "ATU 5432 1234") führt zu einer stillschweigenden Verstümmelung der UID. Am besten ohne Länderkennung und Leerzeichen eingeben ("54321234").

P. S. Natürlich gilt dieses Gesetz nicht nur für e-Commerce-Websites, sondern für jede kommerzielle Website.

-- HelmutLeitner

Haftungsprivileg für Internet Service Provider

Ende der neunziger Jahre kam es zu einer Reihe aufsehenerregender Fälle in denen ISPs für bei ihnen gelagerte illegale Materialien (meist Kinderpornographie) belangt wurden. Diese Anschuldigungen hielten nicht vor Gericht, da in jedem Fall gezeigt werden konnte, dass es sich um Material handelte, dass von anderen über deren legalen Account eingelagert wurde. In Österreich führte die Beschlagnahmung der gesamten Computeraustattung von "VIP" - einem kleinen Wiener Provider - zu dessen faktischer Stillegung für die Dauer des Strafverfahrens. Das war der Auslöser zur Gründung der ISPA und einer der allerersten groß-angelegten Internetdemonstrationen unter dem Titel "Ein Land geht offline".

Unter dem starken Druck der ISP Lobby wurde auf EU-Ebene eine entsprechende Richtline beschlossen, die Providern unter gewissen Umständen ein Haftungsprivileg zuerkennt. Dass nämlich in diesen Fällen der Provider ganz grundsätzlich von der Strafverfolgung ausgeschlossen ist. Im Detail unterscheidet die Richtline zwischen drei großen Gruppen von Providern:

  1. Carrier und Access Provider, ECG §13
  2. Service- und Hosting Provider und ECG §16
  3. Content Provider (alle anderen)
Die österreichische Umsetzung schliesst desweiteren Suchmaschinen ( ECG §14) Caches und Proxies ( ECG §15 [ist das nicht auch in der EU-RL?]) sowie die Verlinkung auf fremde Inhalte ( ECG §17) aus.

Das Haftungsprivileg kann nur in Anspruch genommen werden, wenn - salopp formuliert - der Provider sich nicht in die Informationsverarbeitung und -auswahl einmischt. Carrier und Access Provider haben es dabei natürlich am leichtesten. Service- und Hosting-Provider müssen zusätzlich noch bei "tatsächlicher Kenntnis" "unverzüglich" die rechtswidrigen Tätigkeiten oder Informationen sperren oder entfernen. Content Provider geniessen aufgrund ihres Naheverhältnisses zu der von ihnen bereitgestellten Information kein Haftungsprivileg. Angebotene Informationen werden bereits "zu Eigen gemacht" wenn es sich um ein moderiertes Forum oder einen Mirror einer fremden Webseite handelt. In solchen Fällen muss die Schuld dann im Strafverfahren bzw im Instanzenzug festgestellt werden.

[Eigentlich hatte ich das für's GründerWiki:RechtsfragenBeiWikis geplant. Daher hier auch noch ein kleiner Absatz darüber.]

Bei einem Betreiber eines Wikis handelt es sich wohl um einen Content Provider, da er sich die Inhalte der Poster zu Eigen macht. Dies ist so zu akzeptieren, da nur in der Strafverfolgung und im Instanzenzug endgültig geklärt werden kann ob sich ein Wikibetreiber gegenüber illegalen Inhalten schuldhaft verhalten hat (z. B.: ignorieren von volksverhetzendem Material auf einer Homepage). Erreicht man illegale Inhalte über Archivfunktionen oder diffs so ist man in der paradoxen Situation, dass gelöschte Inhalte immer noch zur Verfügung stehen. Es ist zu erwarten, dass das im Auge der Behörde daher nicht die gesetzlichen Auflagen erfüllt.

Betreiber von Wikifarmen, wo der Inhalte der einzelnen Wikis den jeweiligen Gründern unterliegt, kann argumentiert werden, dass es sich um ein Hosting handelt, bei man entsprechend des §16 das Haftungsprivileg geniesst solange man keine "tatsächliche Kenntnis" erlangt und "unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren." Hier ist ebenfalls anzumerken, dass das reine Editieren der Seite über das Wikiinterface nicht die gesetzlichen Auflagen erfüllt, da es weiterhin über das Archiv und die diffs verfügbar ist.

[Dem geneigten Leser ist ein Blick in den Gesetzestext an's Herz gelegt um die genauen Randbedingungen und hier nicht erläuterten Details festzustellen. Ich bin kein Anwalt. Auf http://wiki.alpha-i.at/Daten-_Und_Informatikrecht/2004-01-08 und http://wiki.alpha-i.at/Daten-_Und_Informatikrecht/2004-01-12 sind die Mitschriften der Vorlesung zu finden aus denen ich mein Wissen beziehe. -- DavidSchmitt]

Links
Im Nationalrat beschlossene Fassung: EU-Richtline: Wer keine eigene AGB formuliert hat:
KategorieRecht
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